5 HGB | Jahresabschluss - ohne true and fair view | Non-PIE (gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfung)

Webadresse:
https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/bestaetigungsvermerk/hgb-ja-o-a-non-pie

Weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

(Geltung für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2017 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2018 enden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Letztmalige Geltung für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder vor dem 14.12.2022 beginnen und Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2023 enden.)

Nachfolgend wird für einen Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers über die gesetzliche Abschlussprüfung oder über die freiwillige Abschlussprüfung, die einer gesetzlichen Prüfung nach Art und Umfang entspricht, des Jahresabschlusses eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB ist, die weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses wiedergegeben. Diese Beschreibung ist einschlägig bei der Prüfung eines nach Rechnungslegungsgrundsätzen des HGB zur Ordnungsmäßigkeit aufgestellten Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz und GuV) einer

  • Personenhandelsgesellschaft, die keine Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB ist, oder
  • Kapitalgesellschaft, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellt, oder
  • Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264b HGB keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellt.

Die weitergehende Beschreibung ist Bestandteil des Bestätigungsvermerks.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

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