Bestätigungsvermerk

Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers

Nach der sog. IDW PS 400er-Reihe muss der Bestätigungsvermerk detaillierte Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers enthalten. Ein Teil dieser Ausführungen kann ausgelagert werden.

Hierzu ist es erforderlich, im Bestätigungsvermerk auf die IDW Website unter Angabe der konkreten Webadresse zu verweisen, auf der die weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers hinterlegt ist. Hierfür stehen nachfolgend mehrere Varianten, jeweils für unterschiedliche Anwendungszeiträume, zur Verfügung. Bei den Varianten wird unterschieden, ob es sich um Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB (kurz „PIE“) handelt oder um andere Unternehmen (Non-PIE).

Achtung: Es muss jeweils nachfolgend die passende Variante ausgewählt werden und deren konkrete Webadresse angegeben werden. Die konkrete Webadresse ist in der jeweiligen Variante ersichtlich.

Varianten - Version 2 "neue GoA"

Diese Varianten gelten erstmalig

  • bei Non-PIE: für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2023 enden.
    Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden
  • bei PIE: für die gesetzliche Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden.

Varianten - Version 1 "alte GoA"

Diese Varianten gelten letztmalig

  • bei Non-PIE: für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder vor dem 14.12.2022 beginnen und Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2023 enden.
  • bei PIE: für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder vor dem 14.12.2021 beginnen und Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden.

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