Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers
Nach der sog. IDW PS 400er-Reihe muss der Bestätigungsvermerk detaillierte Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers enthalten. Ein Teil dieser Ausführungen kann ausgelagert werden.
Hierzu ist es erforderlich, im Bestätigungsvermerk auf die IDW Website unter Angabe der konkreten Webadresse zu verweisen, auf der die weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers hinterlegt ist. Hierfür stehen nachfolgend mehrere Varianten, jeweils für unterschiedliche Anwendungszeiträume, zur Verfügung. Bei den Varianten wird unterschieden, ob es sich um Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB (kurz „PIE“) handelt oder um andere Unternehmen (Non-PIE).
Achtung: Es muss jeweils nachfolgend die passende Variante ausgewählt werden und deren konkrete Webadresse angegeben werden. Die konkrete Webadresse ist in der jeweiligen Variante ersichtlich.