Der Wirtschaftsprüferberuf gehört zu den sog. freien Berufen. Als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer tätig werden darf nur, wer öffentlich bestellt wurde. Dafür ist eine persönliche und fachliche Eignung nachzuweisen, die in einem Zulassungsverfahren und einem anspruchsvollem staatlichen Examen festgestellt wird.
Beruf Wirtschaftsprüfer/in
Tätigkeitsbereiche
Nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen dürfen gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen. Die Fähigkeiten und Kenntnisse für diese Vorbehaltsaufgabe bieten beste Voraussetzungen dafür, auch weitere anspruchsvolle Dienstleistungen anzubieten, seien sie prüferischer oder beratender Art.
Fachkompetenz und Vertrauen: Auftraggeber profitieren regelmäßig von der Vielfalt methodischer und fachlicher Kenntnisse, die Wirtschaftsprüfer aus ihrer Tätigkeit als Abschlussprüfer mitbringen, aus ihren Erfahrungen mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Branchen, der Vertrautheit mit innovativen Technologien sowie nicht zuletzt vom besonderen Vertrauen, das der Abschlussprüfung entgegengebracht wird. Denn die Tätigkeit stützt sich auf streng zu befolgende ethische Normen, zu denen insbesondere Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit gehören.
Digitalisierung und Nachhaltigkeit: Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer übernehmen Verantwortung für aktuelle Themen wie die digitale und nachhaltige Transformation der Wirtschaft. Indem sie Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsstrategien unterstützen, tragen sie zur langfristigen Stabilität und zum Gemeinwohl bei. Ferner prüfen sie die Nachhaltigkeitsberichte der Unternehmen und stellen damit sicher, dass die von den Unternehmen veröffentlichten Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten korrekt und verlässlich sind.
Breites Leistungsangebot: Zum Leistungsangebot gehören im Wesentlichen folgende Arbeitsgebiete - jeweils mit der Möglichkeit, individuelle Tätigkeitsschwerpunkte zu setzen:
Die berufliche Aufgabe von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern ist es, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und hierüber Bestätigungsvermerke zu erteilen (vgl. § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO).
Gesetzliche und freiwillige Prüfungen
Eine gesetzliche Prüfungspflicht betrifft Unternehmen unterschiedlichster Rechtsformen, Größe und Branchen, z.B. Banken und Versicherungen. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfungen umfasst der Tätigkeitsbereich auch die freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen.
Prüfung der Verlässlichkeit von Informationen
Geprüft wird die Verlässlichkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Informationen, die das Unternehmen in seiner Buchführung, seinem Jahres- oder Konzernabschluss und ggf. dem (Konzern)Lagebericht dokumentiert. Abschlussprüfer bestätigen, dass das Unternehmen die gesetzlichen Bilanzierungsregeln eingehalten hat.
Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht
Die bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Bestätigungsvermerk zusammengefasst und in einem Prüfungsbericht erläutert.
Prüfer-Urteil erhöht Vertrauen
Unter Assurance-Leistungen werden Leistungen verstanden, bei denen Wirtschaftsprüfer auf Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs ein Urteil abgeben (bspw. in Form einer Bescheinigung), um das Vertrauen der Nutzer in eine Sachverhaltsinformation eines Unternehmens zu erhöhen.
Prüfung von Finanzinformationen
Assurance-Leistungen können sich - wie die Abschlussprüfung - auf die externe Rechnungslegung des Unternehmens beziehen (z.B. prüferische Durchsicht bzw. Review von Quartals- oder Halbjahresabschlüssen). Im Unterschied zur Abschlussprüfung wird das Urteil mit einem anderen Sicherheitsgrad getroffen. Assurance-Leistungen können aber auch zu Finanzinformationen außerhalb der periodischen Rechnungslegung (z.B. im Zusammenhang mit Börsentransaktionen) erfolgen.
Weitere Prüfungen z.B. von Systemen
Sie können sich sogar auf andere Gegenstände als Finanzinformationen beziehen, etwa die Prüfung von sog. Compliance Management-Systemen (CMS), die Beurteilung des internen Kontrollsystems oder die Prüfung von Software hinsichtlich der Einhaltung bestimmter funktionaler und technischer Anforderungen.
Know-How in Prüfung und Rechnungslegung ist gefragt
Gemeinsam ist diesen Leistungen, dass sie in aller Regel Know-how und Kompetenz in Gestalt fundierter Rechnungslegungsexpertise oder Kenntnissen über die prüferische Methodologie und den Einsatz prüferischer Werkzeuge erfordern.
Methodenkompetenz und Branchenkenntnis
Aufgrund ihrer Methodenkompetenz, ihrer breitgefächerten Ausbildung sowie ihrer langjährigen Kenntnis des Unternehmens bzw. der Branche sind Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer bestens geeignet, Unternehmen bei der Lösung von betriebswirtschaftlichen Fragen strategischer und operativer Art zu beraten.
Lösung von betriebswirtschaftlichen Fragen
Wichtige Kategorien von Beratungsleistungen sind beispielsweise
● Transaktionsberatung,
● Unternehmensbewertung,
● Restrukturierungs- und Sanierungsberatung,
● Forensic/Fraud-Untersuchungen sowie
● IT-Beratung
Unternehmenstransaktionen
Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe, Fusionen oder Börsengänge bieten in der Regel Anlass für Beratungsleistungen. Der Wirtschaftsprüfer kann von der Vorbereitung über die Umsetzung bis zur Nachbereitung einzelne oder alle Prozessschritte begleiten. Daneben gibt es diverse weitere Anlässe für die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, bspw. bei Vermögens- bzw. Erbauseinandersetzungen.
Krisenerkennung
Wenn Krisen nicht erkannt werden, kann das für ein Unternehmen lebensbedrohend sein. Transparenz ist für Management und Kapitalgeber wichtig, um eine fundierte Risikoabschätzung vornehmen und eine Entscheidung über weitere Maßnahmen treffen zu können. Zudem birgt das Nichterkennen von Insolvenzeröffnungsgründen für die gesetzlichen Vertreter empfindliche haftungs- und strafrechtliche Risiken. Auch hier ist die Kompetenz des Wirtschaftsprüfers gefragt.
Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität
Wirtschaftsprüfer können dabei helfen, Wirtschaftskriminalität in Form von Betrug, Geldwäsche, Korruption, Unterschlagung oder andere Formen von Vermögensschädigungen aufzudecken. Bei entsprechenden Verdachtsfällen können sie Unterschlagungsprüfungen mit forensischen Methoden durchführen. Ebenfalls können sie Empfehlungen zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität entwickeln.
IT-Beratung
Verlässliche Daten sind wichtige Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen. Die von Wirtschaftsprüfern angebotenen Dienstleistungen haben oft IT-gestützte Geschäftsprozesse, IT-Systeme oder Datenmodelle zum Gegenstand. Typische Fragen der Beratung betreffen die IT-Sicherheit, den Datenschutz, die IT-Abhängigkeit und -Verfügbarkeit (Business Continuity Management) oder die Prozesseffizienz.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer dürfen ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten (§ 2 Abs. 2 WPO). In der Praxis gehört die Steuerberatung zu den Kernbereichen der Tätigkeit.
Steuerberatung bei Unternehmenstransaktionen
Steuergestalterische Aspekte sind bei fast allen unternehmerischen Entscheidungen zu beachten, häufig bestimmen sie deren Vorteilhaftigkeit. Die komplexe Steuergesetzgebung bedingt ein umfassendes Wissen sowie rechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise. Dies gilt bspw. bei Unternehmensgründungen, Unternehmenserwerben, Nachfolgeregelungen und zahlreichen weiteren Investitionsentscheidungen.
Laufende Steuerberatung
Daneben gehört die laufende Steuerberatung inkl. Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen zu den Standardleistungen.
Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen lagern häufig bestimmte Unternehmenstätigkeiten aus.
Abschlusserstellung
So wird möglicherweise für die Erstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftsprüfer beauftragt.
Weitere Funktionen des Unternehmens
Darüber hinaus gibt es ein breites Spektrum unterschiedlicher Funktionen, in denen Wirtschaftsprüfer unterstützend tätig werden können: etwa beim Berichtswesen, im Zahlungsverkehr, bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung, bei der internen Revision oder durch die (zeitweise) Übernahme von Managementaufgaben.
Datenschutz
Da die Bedeutung des Datenschutzes kontinuierlich steigt und damit auch die Pflichten der Unternehmen, wird Wirtschaftsprüfern vermehrt die Funktion des Datenschutzbeauftragten übertragen.
Branchen-Schwerpunkt
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer verfügen aufgrund ihrer prüferischen und beratenden Tätigkeiten über fundierte Kenntnisse in einzelnen Branchen. Branchenschwerpunkte sind beispielsweise:
● Transport- und Automobilindustrie
● Chemie- und Pharmaindustrie
● Handel und Konsumgüter
● Financial Services (Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister)
● Energiesektor
● Öffentlicher Sektor
● Stiftungen
● Krankenhäuser
● Immobilien
Gutachtertätigkeit
Die Berufsangehörigen treten auch als Sachverständige in Fragen der wirtschaftlichen Betriebsführung auf. Gerichte ziehen vielfach Wirtschaftsprüfer als Gutachter hinzu, z.B. bei Auseinandersetzungen über die Festlegung angemessener Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter. Dieses Erfahrungspotential veranlasst auch Unternehmen, Anteilseigner und Privatpersonen, Wirtschaftsprüfer mit betriebswirtschaftlichen Gutachten aller Art zu beauftragen.
Treuhandaufgaben
Die strengen Berufsregeln gewährleisten, dass Wirtschaftsprüfer die ihnen anvertrauten Vermögens- und Rechtsinteressen uneigennützig wahrnehmen.
Zu den treuhänderischen Tätigkeiten, die Wirtschaftsprüfer wahrnehmen, gehören:
- Insolvenzverwaltung
- Liquidation
- Nachlassverwaltung
- Testamentsvollstreckung
Wirtschaftsprüferberuf im Video
Vereinbarkeit mit dem Ansehen des Berufs: Zu den Besonderheiten des Wirtschaftsprüferberufs gehört, dass grundsätzlich nur solche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, die mit dem Beruf und dessen Ansehen vereinbar sind. Zurückzuführen ist dies nicht zuletzt auf das besondere öffentliche Vertrauen, das dem Abschlussprüfer entgegengebracht wird.
Unvereinbar mit dem Wirtschaftsprüferberuf sind Tätigkeiten, die der Wahrung der beruflichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Unabhängigkeit, entgegenstehen, u. a.:
- Gewerbliche Tätigkeiten; gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO ist dem Wirtschaftsprüfer jede gewerbliche Tätigkeit – auch die gelegentliche – untersagt; hierzu gehören auch Provisionsgeschäfte, die durch die eigentliche Berufstätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgelöst sein können
- Berufsfremde Anstellungsverhältnisse; gleichgültig, ob in Form eines schlichten Angestelltenverhältnisses, als gesetzlicher Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) oder bei sozietätsfähigen Personen (ab, StB, RA)
- Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse; z. B. als Wahlbeamter oder Minister. Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit als Lehrer an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen
Die vereinbaren Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers sind in § 43 a Abs. 4 WPO aufgeführt. Zu ihnen zählen u.a.:
- Ausübung eines anderen freien Berufes (auf den Gebieten der Technik oder des Rechtswesens), z. B. die Ausübung des Berufs des Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Patentanwalts
- Lehr- und Vortragstätigkeiten als Lehrer an Universitäten, Fachhochschulen etc., aber auch die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Examina als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
- Schriftstellerische Tätigkeit, beispielsweise als Autor oder Herausgeber fachliterarischer wie belletristischer Bücher, unabhängig davon, ob eine Entgeltlichkeit bzw. Gewinnerzielungsabsicht besteht
- Gestattet wird auch eine Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), beim Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) oder beim Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC).
Wirtschaftsprüfungsexamen
Prüfungsgebiete: Das IDW und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) haben die Prüfungsgebiete konkretisiert, um Kandidat*innen bei der Vorbereitung zu unterstützen. Die Konkretisierung ist als Empfehlung für alle am WP-Examen Beteiligten zu verstehen.