IDW fordert explizite Planungspflicht für Unternehmen
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) schlug bei einem Expertengespräch mit Parlamentariern und Verbandsvertretern vor, für alle Unternehmen eine explizite Planungspflicht zu kodifizieren. Dies sei eine zwingende Voraussetzung für eine funktionsfähige Krisenfrüherkennung, die vom Gesetzgeber bislang so nicht explizit verlangt werde. Eine solche Klarstellung wäre zudem eine gute Ergänzung zu dem derzeit im parlamentarischen Prozess diskutierten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrecht (SanInsFoG), welcher Anlass für das Expertengespräch war.
Düsseldorf, 29. Oktober 2020 - Auf Einladung des IDW diskutierten am Mittwoch rund 35 Experten aus der Politik, Bundesregierung und aus den Sanierungs- und Insolvenzverbänden über die Reform des Restrukturierungsrechts. "Das geplante Gesetz ist ein wichtiger Schritt, um die Sanierungskultur in Deutschland zu festigen", erklärte Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW. "Hilfreich für eine bessere Früherkennung von Unternehmenskrisen wäre allerdings zusätzlich die gesetzliche Verankerung einer expliziten Pflicht zur Unternehmensplanung. Hier sollte der Gesetzgeber nachschärfen." Dabei müsse berücksichtigt werden, dass an kleine und mittelgroße Unternehmen nicht die gleichen Anforderungen an die Unternehmensplanung zu stellen sind wie an einen international tätigen Konzern.
Darüber hinaus hätte sich das IDW einen noch früheren Zugang zu den neuen Sanierungsinstrumenten gewünscht, insgesamt sei der Gesetzentwurf aber eine gelungene Ergänzung der bestehenden Sanierungsmöglichkeiten.
Ob die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit den neuen Instrumenten merklich abgeschwächt werden können, sei fraglich, so Naumann. "Es wäre aber ohnehin das falsche Ziel, sämtliche während der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geratene Unternehmen retten zu wollen", sagte Naumann. Eine künstliche Lebensverlängerung von Unternehmen, deren Geschäftsmodelle langfristig nicht tragfähig sind, würde auch noch die verbleibenden gesunden Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen.
Der Schuldner könne von den neu geschaffenen Sanierungsinstrumenten des SanInsFoG optional Gebrauch machen - beispielsweise, wenn einzelne Gläubiger eine Kollektivlösung vereiteln, erklärt Alexander Bornemann vom BMJV, der die zentralen Neuregelungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens vorstellte. Insgesamt handle es sich um einen "in sich weitgehend stimmigen Entwurf", attestierte Prof. Dr. Christoph Thole von der Universität Köln.
Positiv wurde auch die Neuordnung der Insolvenzgründe bewertet: Künftig soll ein Unternehmen nur dann überschuldet sein, wenn das Reinvermögen negativ ist und in den nächsten zwölf Monaten eine Liquiditätslücke entsteht. Damit wird der bisher längere Prognosehorizont, der das laufende und folgende Geschäftsjahr umfasste, verkürzt. "Das ist ein deutlicher Schritt in die richtige Richtung", erklärt Bundestagsmitglied Prof. Dr. Heribert Hirte.
Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird der Prognosezeitraum auf 24 Monate verlängert. Zudem sollen die Geschäftsleiter dazu verpflichtet werden, bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren – im Zweifel auch gegen die Weisungen der Gesellschafter. „Diese Regelungen machen deutlich, wie wichtig eine Unternehmensplanung auch für die gesetzlichen Vertreter ist. Schätzen sie ihre Situation falsch ein, könnten empfindliche Haftungsrisiken drohen“, erläutert Bernhard Steffan, Vorsitzer des IDW Fachausschusses Sanierung und Insolvenz.
Presseinformation 12/2020
als PDF: IDW fordert explizite Planungspflicht für Unternehmen (IDW Presseinfo)
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