Dem Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes fehlen steuer- und handelsbilanzielle Reformansätze
Der Gesetzesentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor. Mit dem Reformgesetz sollen Hindernisse bei der Verbreitung der freiwilligen Betriebsrente beseitigt und neue Anreize gesetzt werden. Das IDW begrüßt die Gesetzesinitiative. Nach wie vor fehlen jedoch die vom IDW angeregten steuer- und handelsbilanziellen Reformen.
Düsseldorf, 28. Juni 2024 – Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Konsultation zum gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) gestartet. Es geht u.a. darum, die reine Beitragszusage nach dem Sozialpartnermodell mit dem Ziel einer größeren Verbreitung fortzuentwickeln. Hierfür sieht der Entwurf insbesondere eine Abschwächung der strengen Tarifexklusivität vor. Künftig sollen nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits an einem Sozialpartnermodell teilnehmen können, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Organisationsbereich der Gewerkschaft befindet, welche das Sozialpartnermodell mit errichtet hat und durchführt. „Die geplante teilweise Öffnung des Sozialpartnermodells kann bei Gewerkschaften, die in vielen Branchen aktiv sind, den Anwendungsbereich der reinen Beitragszusage merklich erweitern. Das ist ein guter Ansatz, um die wichtige Säule der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu stärken“, sagt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW.
Darüber hinaus soll es den Parteien eines eigenständig abgeschlossenen Tarifvertrags künftig erleichtert werden, an ein bestehendes Sozialpartnermodell „anzudocken“. Eine weitergehende Öffnung der reinen Beitragszusage jenseits des Sozialpartnermodells sieht der Referentenentwurf allerdings nicht vor.
Nach dem Referentenentwurf soll zudem die sog. Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG durch Anhebung des maximalen Förderbetrags und Dynamisierung der Einkommensgrenze ausgeweitet werden. Ziel ist es, der unzureichenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gerade bei Beschäftigten mit geringem Einkommen entgegenzuwirken. Auch soll der vorzeitige Betriebsrentenbezug ermöglicht werden, selbst wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Vollrente in Anspruch genommen wird. Vorgeschlagen wird darüber hinaus, die Möglichkeit der Abfindung von kleineren Betriebsrentenansprüchen auszuweiten und sog. „Opting-Out“-Modelle zur automatischen Entgeltumwandlung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne tarifvertragliche Grundlage zuzulassen. „Das sind viele kleine Schritte in die richtige Richtung, doch nicht der große Wurf zur nachhaltigen Stärkung der betrieblichen Altersversorgung“, stellt Melanie Sack fest.
Handels- oder steuerbilanzielle Reformvorschläge, die große Wirkung entfalten könnten, enthält der Gesetzesentwurf dagegen bedauerlicherweise nicht. So hatte das IDW im Vorfeld angeregt, einen über einen längeren Zeitraum konstanten Zinssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz festzulegen, um systemfremde Bilanzvolatilitäten zu reduzieren. Dies könnte auch als Ansatzpunkt für eine Reform der Abzinsungsvorschriften für die Steuerbilanz herangezogen werden, in der die Pensionsrückstellungen nach den geltenden Vorschriften (§ 6a EStG) mit einem festen Zinssatz von 6 % bewertet werden. „Die aktuellen Bewertungsregeln führen – gemessen am handelsrechtlichen Ergebnis – zu steuerlichen Scheingewinnen, was über deren Besteuerung letztlich zum Entzug von Unternehmenssubstanz führen kann“, so Melanie Sack weiter.
Zum IDW Positionspapier zur Betrieblichen Altersversorgung
Zum Vorschlag des IDW zur Reform der handelsbilanziellen Abzinsung
Presseinformation 11/2024
als PDF: Presseinformation 11/2024 - Dem Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes fehlen steuer- und handelsbilanzielle Reformansätze
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