IDW PS 322 n.F. - Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume die am oder nach dem 15.12.2013 beginnen, sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Fassung erfolgt
Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen