IDW PS 322 n.F. - Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume die am oder nach dem 15.12.2013 beginnen, sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Fassung erfolgt

Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen

Endgueltig
Stand: 15.09.2017
Quelle: WPg Supplement 3/2013, S. 17 ff., FN-IDW 8/2013, S. 331 ff., IDW Life 1/2018, S. 173

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