IDW PS 320 n.F. - Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume die am oder nach dem 15.12.2011 beginnen, sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Fassung erfolgt
Besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Verwertung der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)