IDW PS 302 n.F. - Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume die am oder nach dem 15.12.2013 beginnen, sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Fassung erfolgt

Bestätigungen Dritter

Endgueltig
Stand: 10.07.2014
Quelle: WPg Supplement 3/2014, S. 1 ff., FN-IDW 9/2014, S. 504 ff.

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