Überarbeiteter IDW PH: Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung
Die inhaltlichen Änderungen im IDW PH 9.970.10 sind überschaubar und betreffen überwiegend die Anlage 6 (Angaben zu den Strombezugskosten) der vom Mandanten zusammengestellten Angaben. Hintergrund dafür ist zum einen die Einführung der Offshore-Netzumlage im Jahr 2019 sowie zum anderen die geänderte Auslegung der sog. Fiktion der Nichtbegünstigung (§ 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017) durch das BAFA, wonach nun bei der Ermittlung der Strombezugskosten sowie bei der Aufstellung der Bruttowertschöpfungsrechnung nicht nur fiktive EEG-Kosten berücksichtigt werden dürfen, sondern auch fiktive Kosten im Hinblick auf die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.
Außerdem wurde die Anlage 7, die die Grundsätze für die Identifikation des Letztverbrauchers und für die Zurechnung der Stromverbräuche beschreibt, aufgrund des Hinweises der BNetzA vom Juli 2019 zu Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflicht gekürzt.
Der IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 im Antragsjahr 2020 (IDW PH 9.970.10) wird in Heft 3/2020 der IDW Life veröffentlicht werden.
Eine Fassung, aus der die Änderungen im Vergleich zur Vorversion erkennbar sind, finden IDW Mitglieder im Mitgliederbereich "Mein IDW" in der Rubrik Arbeitshilfen.
Hintergrund:
Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2019 die Konsultationsfassung eines Hinweises zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht. Eine Veröffentlichung der finalen Version des BNetzA Hinweises ist zwar im Laufe des ersten Quartals 2020 geplant, aber den Unternehmen wird angesichts der Tatsache, dass Anträge auf Besondere Ausgleichsregelung bereits ab April 2020 gestellt werden können, kaum noch Zeit bleiben, diese umzusetzen. Auch ist zum Zeitpunkt der Abfassung dieses IDW PH nicht absehbar, wann das BAFA ein aktualisiertes Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung veröffentlichen wird, in dem es sich die Ausführungen der BNetzA für die Besondere Ausgleichsregelung zu eigen macht oder abweichende Anforderungen für Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung niederlegt.