Stiftungsrecht Schleswig-Holstein: IDW zu Unklarheiten in der StiftGVO

Zum 1. Juli 2023 ist das neu gefasste Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz – StiftG SH) des Landes Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Nach § 8 Abs. 6 SitftG SH hat das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die mindestens zu erfüllenden Anforderungen zu einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht und des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu regeln. Mit der am 15. Juli 2024 erlassenen Landesverordnung zu Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 6 Stiftungsgesetz (StiftGVO) kommt das Ministerium dieser Vorgabe nach.

Einige Regelungen in der StiftGVO sind aus Sicht des IDW jedoch unklar bzw. missverständlich. In einem aktuellen Schreiben an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein führt das IDW daher wesentliche Zweifelsfragen auf und bittet um Klarstellungen. Die adressierten Zweifelsfragen betreffen die Vorgaben der StiftGVO zur Vermögensübersicht, zur Einnahmen-Überschussrechnung und zur Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfberichts.

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