Stellungnahme des IDW zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke

Das IDW hat zum Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke Stellung genommen. Die Notwendigkeit zur Überarbeitung ergibt sich aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023.

Das IDW begrüßt, dass mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben offene Fragestellungen beantwortet werden sollen und bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden soll. Im Rahmen der Stellungnahmen regt das IDW an, im finalen überarbeiteten BMF-Schreiben einige Klarstellungen und Ergänzungen vorzunehmen. Diese betreffen u.a. die konsequente Umsetzung des deckungsgleichen Begriffsverständnisses von Zinsaufwendungen und Zinserträgen oder die Definition der erfassten Verbindlichkeiten. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene Berücksichtigung von sog. Bauzeitzinsen als Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke, regt das IDW an, zur Vermeidung von Härtefällen und unnötiger Komplexität Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen in das finale BMF-Schreiben aufzunehmen. Darüber hinaus regt das IDW im Hinblick auf eine rechtssichere Anwendung der komplexen Vorschrift an, Klarstellungen im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung des Zinsvortrags und des zu berücksichtigenden Nettozinsaufwands und EBITDA bei unterjährigen schädlichen Ereignissen vorzunehmen. Die im Entwurf des BMF-Schreibens vorgenommene Definition der Zinsaufwendungen, die im Widerspruch zur gewerbesteuerlichen Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG steht, ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden praktischen Schwierigkeiten und der absehbaren unnötigen Komplexitätssteigerung aus Sicht des IDW zu kritisieren.

Service