Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes beschlossen

Im Anschluss an die Kabinettsklausur in Meseberg wurde der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes (RegE WtChancenG) beschlossen.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den wirtschaftlichen Folgen der multiplen Krisen (Corona-Pandemie, der russische Überfall auf die Ukraine), aber auch den Herausforderungen aus Dekarbonisierung sowie des demographischen Wandels entgegenzutreten. Durch die vorgesehenen steuerpolitischen Impulse wird angestrebt, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland nachhaltig zu stärken. Eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen soll die Wachstumschancen der Wirtschaft erhöhen, Investitionen und Innovationen fördern und auf diesem Weg die notwendige Transformation der Wirtschaft in Richtung Digitalisierung und Nachhaltigkeit vorantreiben.

Im Vergleich zum Referentenentwurf (siehe dazu die IDW Stellungnahme vom 28.07.2023) sieht der Regierungsentwurf insbesondere folgende Abweichungen vor:

  • befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für Wohngebäude
  • Zinsschranke: keine Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag, aber Beibehaltung der Konzernklausel und des EK-Escapes bei Anpassung des Konzernbegriffs des § 4h EStG
  • Verlustverrechnung: Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG wird nicht befristet ausgesetzt; aber Erhöhung der Prozentgrenze, bis zu der Verluste oberhalb von 1 Mio. EUR verrechnet werden können von 60% auf 80% in den Jahren 2024 bis 2027
  • Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Verzicht auf Regelung zur verbesserten Verwendungsreihenfolge und Anwendung im Vorauszahlungsverfahren
  • „Nachspaltungsveräußerungssperre“ (§ 15 Abs. 2 UmwStG): Aufnahme einer Konzernklausel zur Ermöglichung von steuerneutralen Abspaltungen bspw. auf Schwestergesellschaften
  • Klarstellung zu den grunderwerbsteuerlichen Folgewirkungen des MoPeG: die Befreiungsvorschriften des §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG sind zukünftig aufgrund des Wegfalls des Gesamthandsprinzips nicht mehr anwendbar; für bereits verwirklichte Erwerbsvorgänge führt der Wegfall des Gesamthandsprinzips jedoch nicht zu einer gesetzlich induzierten Verletzung von Nachbehaltensfristen
  • Anpassung der Regelungen zur steuerfreien Klimaschutz-Investitionsprämie: Herabsetzung der erforderlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten der begünstigten Investition von 10.000 EUR auf 5.000 EUR; Verlängerung des Förderzeitraum um 2 Jahre (Förderung von bis zum 31.12.2029 begonnenen Investitionen)

Das IDW wird sich mit einer Stellungnahme zum RegE des WtChancenG in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbringen.

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