Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung: Nachhaltigkeitsprüfung durch Abschluss- und Wirtschaftsprüfer geplant
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht veröffentlicht. Die wichtigste Nachricht für den Berufsstand: Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer tätig werden.
Weitere Regelungen sind aus Sicht der Wirtschaftsprüfer besonders bedeutsam:
- Das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in einem separaten Prüfungsvermerk erteilt werden. Eine Integration in den Bestätigungsvermerk ist nicht vorgesehen.
- Bei Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Vorgaben erstellen müssen, soll der Prüfer des korrespondierenden Jahresabschlusses auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als bestellt gelten, sofern dessen Bestellung vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgte und kein separater Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt wurde.
- Zukünftig sollen neu bestellte Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen dürfen, die zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen eine zusätzliche (freiwillige) Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte abgelegt haben.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird den Referentenentwurf in seinen Gremien ausführlich analysieren und sich auf dieser Grundlage bis zum 19.04.2024 mit einer Stellungnahme in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbringen.
Die CSRD, die bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umzusetzen ist, verpflichtet – zeitlich gestaffelt – eine Vielzahl von deutschen Unternehmen erstmals zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts. Nach Schätzungen werden weit mehr als 10.000 Unternehmen hierzulande betroffen sein. Link zum Gesetzesentwurf auf BMJ-Website