Prüfung nach § 6b Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (IDW EPS 610 n.F.)
Seit dem 01.01.2019 müssen Bestätigungsvermerke im neuen Format gem. IDW PS 400 n.F. erteilt werden. Im Winter 2018/2019 wurden Praxisbeispiele für die Bestätigungsvermerke in Zusammenhang mit der Prüfung nach § 6b Abs. 5 EnWG im Mitgliederbereich "Mein IDW" der IDW Website veröffentlicht, um Formulierungsvorschläge für eine IDW PS 400 n.F.-konforme Ergänzung des Bestätigungsvermerks vorzuhalten. Der Entwurf der Neufassung IDW EPS 610 n.F.
- ist im sog. Clarity-Format gegliedert,
- legt fest, dass bei der Prüfung der Einhaltung der getrennten Kontenführung nach § 6b Abs. 3 Sätze 1-5 EnWG und - sofern einschlägig - nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG für die Prüfungsplanung und -durchführung den ISAE 3000 (Revised) anzuwenden ist,
- stellt klar, dass bei der Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b Abs. 3 Sätze 5-7 EnWG die vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung zu beachten sind, und
- geht davon aus, dass das Aufsichtsorgan eines Unternehmens i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG auch verantwortlich für die zusätzlichen Rechnungslegungspflichten nach § 6b EnWG einschließlich der Pflichten zur getrennten Kontenführung sowie zur Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse ist.
Daneben enthält IDW EPS 610 n.F. Beispiele für die Formulierung eines Vermerks über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und - sofern einschlägig - nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Diese Formulierungsbeispiele können nach Auffassung des EFA bereits statt der im Mitgliederbereich "Mein IDW" veröffentlichten Musterformulierungen verwendet werden und stellen eine IDW PS 400 n.F.-konforme Berichterstattung dar. Die Frist für Stellungnahmen ist der 30.04.2020.