Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Änderung der CSRD
Die Europäische Kommission hat am 26.02.2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich Nachhaltigkeit sowie EU-Investments vorgestellt. Diese umfassen u.a. Änderungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung.
Heute wurden seitens der Europäischen Kommission u.a. Vorschläge für zwei Richtlinien zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen veröffentlicht:
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“, (EU) 2024/1760) im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen und
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung CSRD und der CSDDD hinsichtlich der Zeitpunkte, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen anwenden müssen.
Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden beispielsweise folgende Änderungen vorgeschlagen (vgl. auch das zeitgleich veröffentlichte Q&A Dokument):
- Der persönliche Anwendungsbereich der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD soll um rund 80% reduziert und demjenigen der CSDDD angenähert werden: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten (d.h. Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und entweder einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben).
- Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette („value chain cap“): Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den persönlichen Pflichtanwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen auf diesen Standard begrenzt werden.
- Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS: Die Europäische Kommission plant, den Delegierten Rechtsakt zur Einführung der ESRS zu überarbeiten, um die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Bestimmungen zu klären und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
- Keine Annahme sektorspezifischer Standards: Der Vorschlag sieht die Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission vor, sektorspezifische Standards zu erlassen.
- Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit bleibt erhalten. Allerdings will die EU-Kommission auf die spätere Einführung einer Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit verzichten. Es ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission „gezielte“ Prüfungsleitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit herausgibt.
- Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach dem aktuellen Stand der CSRD: Es wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Berichtspflichten u.a. für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, um zwei Jahre zu verschieben.
- Streichung der Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für bestimmte Unternehmen: Für Unternehmen, die in den künftigen persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten) und einen jährlichen Nettoumsatz von nicht mehr als 450 Mio. EUR haben, wird eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgeschlagen.
Die Europäische Kommission hatte Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits in ihrem am 11.02.2025 veröffentlichten Arbeitsprogramm 2025 als sog. „Omnibus“-Vorschläge angekündigt. Zum Arbeitsprogramm 2025 und zu den Hintergründen der angekündigten „Omnibus“-Vorschläge hatte das IDW am 13.02.2025 berichtet.
Die Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Das IDW wird die veröffentlichten Dokumente zeitnah analysieren und in seinen Gremien diskutieren. Weiterhin wird das IDW die Diskussionen in den EU-Institutionen verfolgen und inhaltlich begleiten.
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