Neufassung von IDW RS IFA 1 zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden verabschiedet

Die neu gefasste IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1 n.F.) ist am 06.11.2024 vom Immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss (IFA) verabschiedet und am 14.11.2024 vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) billigend zur Kenntnis genommen worden.

Die wesentlichen Neuerungen betreffen:

  • die Ausführungen zur Erweiterung eines Gebäudes durch bauliche Maßnahmen (erläutert am Beispiel der Installation einer Aufdach-Photovoltaik-Anlage),
  • die Erweiterung bzw. Präzisierung der zentralen Bereiche der Ausstattung, deren Standardanhebung zu einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität führen kann und
  • die wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität aufgrund einer deutlichen Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs („energetische Sanierung“).

IDW RS IFA 1 n.F. ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Zudem haben der FAB, der IFA und der Steuerfachausschuss (StFA) eine gemeinsame Berichterstattung zu den Hintergründen der Fortentwicklung von IDW RS IFA 1 n.F. und zu deren steuerlichen Implikationen verfasst, die im Mitgliederbereich der IDW Website abrufbar ist.

Sowohl IDW RS IFA 1 n.F. als auch die zugehörige Berichterstattung sind in IDW Life 12/2024 veröffentlicht. Im IDW Verlag ist die Verlautbarung als Print on Demand erhältlich: IDW RS IFA 1 n.F.

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