Neue Möglichkeiten zur Auslagerung von Teilen des Bestätigungsvermerks auf die IDW Website
Nach der neuen IDW PS 400er-Reihe muss der Bestätigungsvermerk detaillierte Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers enthalten. Ein Teil dieser Ausführungen kann ausgelagert werden. Hierzu ist es erforderlich, im Bestätigungsvermerk auf die IDW Website unter Angabe der konkreten Webadresse zu verweisen, auf der die weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers hinterlegt ist.
Das IDW hat für weitere Abschlussprüfungen die Möglichkeit der Auslagerung geschaffen:
1. Ergänzung der Variante 5: Prüfungen eines nach Rechnungslegungsgrundsätzen des HGB zur Ordnungsmäßigkeit aufgestellten Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz und GuV) einer
- Kapitalgesellschaft, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellt, und
- Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264b HGB keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellt.
2. Neue Variante 7: Prüfungen eines nach §§ 242 bis 256a und 264 bis 288 HGB, d.h. nach Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellten Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang) einer im Sinne d. § 267 HGB
- kleinen Kapitalgesellschaft, oder
- kleinen Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, oder
- mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB keinen Lagebericht aufstellt, oder
- mittelgroßen oder großen Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264b HGB keinen Lagebericht aufstellt.
Die auslagerungsfähigen Teile und die Webadressen sind hier verfügbar.
Weitergehende Erläuterungen finden IDW Mitglieder nach dem Einloggen im Mitgliederbereich "Mein IDW" hier.