Nachhaltigkeitsberichterstattung: IDW nimmt Stellung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung

Das IDW hat gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht Stellung genommen.

In seiner Stellungnahme begrüßt das IDW ausdrücklich, dass nur Wirtschaftsprüfer mit der verpflichtenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betraut werden sollen. Dies schafft Rechtssicherheit und Klarheit für die betroffenen Unternehmen und deren Stakeholder. Nach Auffassung des IDW haben Wirtschaftsprüfer die notwendige Qualifikation und Erfahrung, um die Gesamtverantwortung für den Prüfungsprozess zu tragen, während eine Öffnung der Prüfung für Nicht-Wirtschaftsprüfer aufgrund ungleicher Wettbewerbsbedingungen und zusätzlicher Bürokratie als problematisch angesehen wird. Schon heute arbeitet der Berufsstand bei Bedarf mit externen Experten zusammen und wird dies auch bei der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten tun.

Zudem fordert das IDW in seiner Stellungnahme eine zügige Finalisierung des Gesetzes im parlamentarischen Verfahren, damit die Unternehmen eine gefestigte Rechtsgrundlage für die Erstellung und Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte erhalten. Sofern das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht bis Ende dieses Jahres in Kraft treten sollte, hätte dies gravierende Konsequenzen für Unternehmen und Prüfer:

Für Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind, wäre unklar, ob sie zum 31.12.2024 (nachträglich) zur Berichterstattung nach dem HGB i.d.F. des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet werden können. Ist eine Rückwirkung nicht zulässig, müssten die Unternehmen nach derzeit geltender Rechtslage berichten, was erneut einen ganz erheblichen Umstellungsaufwand verursachen dürfte.

Die Konsequenzen für Prüfer, falls das Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft tritt, liegen in möglichen Überschreitungen des Fee Caps, was zur Inhabilität des Abschlussprüfers führen könnte und dieser in der Folge sein Mandat niederlegen müsste.

Weitere Forderungen aus der IDW Stellungnahme zum RegE des CSRD-Umsetzungsgesetzes:

  • Haftungsbeschränkung: Das IDW regt an, die gesetzliche Haftungsbeschränkung auch bei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit gesetzlich explizit klarzustellen.
  • Prüfung der ESEF-Konformität: Das IDW weist auf mögliche Probleme bei der Prüfung der ESEF-Konformität des Lageberichts hin und fordert klarstellende Regelungen im Gesetz.
  • Transparenz über Honorare: Das IDW schlägt vor, eine weitere Honorarkategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ in das Gesetz aufzunehmen, um ein differenziertes Bild der Honorare zu vermitteln.

Die CSRD, die eigentlich bereits bis zum 06.07.2024 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, verpflichtet – zeitlich gestaffelt – eine Vielzahl von deutschen Unternehmen erstmals zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts. Nach Schätzungen werden gut 14.000 Unternehmen hierzulande betroffen sein. Das Gros dieser Unternehmen hat erstmals für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und diesen (mit begrenzter Sicherheit) prüfen zu lassen.

Zum Text des IDW Schreibens:

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