Krankenhäuser: InEK veröffentlicht Festlegungen zur Bestätigung des Abschlussprüfers
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat heute im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) bestimmte Festlegungen im Hinblick auf die Anwendung von § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG veröffentlicht.
In der Vorschrift ist vorgesehen, dass die Bestätigungen von Abschlussprüfer*innen jährlich nach Ablauf des Vereinbarungsjahrs seitens der Krankenhausträger bis zum 30. September an das InEK zu übermitteln sind. Dazu werden nunmehr folgende wesentliche Festlegungen getroffen:
- Für das Vereinbarungsjahr 2020 ist eine sanktionsfreie Nachlieferung bis 15. Dezember 2021 möglich, eine Fristverlängerung muss hierfür nicht beantragt werden.
- Dies gilt nicht für die Bestätigung des Abschlussprüfers, soweit das Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG für das Vereinbarungsjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres noch nicht von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG vereinbart worden ist; in diesem Fall ist die Bestätigung des Abschlussprüfers nach der neuen Fassung von § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG gesondert innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarung des Pflegebudgets vorzulegen.
- Die Vorlage der Bestätigung des Abschlussprüfers nach der neuen Fassung von § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bis zum 20. Juli 2021 bereits ein Pflegebudget nach Absatz 1 Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2020 vereinbart haben und eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach den Vorgaben des § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung erstellt wurde.
Die Festlegungen sind auf der Internetseite des InEK unter der Adresse www.g-drg.de veröffentlicht worden.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der KHFA eine neue Musterbescheinigung zur Anpassung an die neue Rechtslage erarbeitet.