Krankenhäuser: InEK veröffentlicht Festlegungen zur Bestätigung des Abschlussprüfers

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat heute im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) bestimmte Festlegungen im Hinblick auf die Anwendung von § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG veröffentlicht.

In der Vorschrift ist vorgesehen, dass die Bestätigungen von Abschlussprüfer*innen jährlich nach Ablauf des Vereinbarungsjahrs seitens der Krankenhausträger bis zum 30. September an das InEK zu übermitteln sind. Dazu werden nunmehr folgende wesentliche Festlegungen getroffen:

  1. Für das Vereinbarungsjahr 2020 ist eine sanktionsfreie Nachlieferung bis 15. Dezember 2021 möglich, eine Fristverlängerung muss hierfür nicht beantragt werden.
  2. Dies gilt nicht für die Bestätigung des Abschlussprüfers, soweit das Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG für das Vereinbarungsjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres noch nicht von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG vereinbart worden ist; in diesem Fall ist die Bestätigung des Abschlussprüfers nach der neuen Fassung von § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG gesondert innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarung des Pflegebudgets vorzulegen.
  3. Die Vorlage der Bestätigung des Abschlussprüfers nach der neuen Fassung von § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bis zum 20. Juli 2021 bereits ein Pflegebudget nach Absatz 1 Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2020 vereinbart haben und eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach den Vorgaben des § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung erstellt wurde.

Die Festlegungen sind auf der Internetseite des InEK unter der Adresse www.g-drg.de veröffentlicht worden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der KHFA eine neue Musterbescheinigung zur Anpassung an die neue Rechtslage erarbeitet.

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