Keine Verschiebung der Meldefrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen?

Am 24.06.2020 hat die EU die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angenommen, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen. Die Fristen für die Abgabe der Meldungen unter der sog. DAC-6-Richtlinie (EU) 2018/822 über den Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurden um sechs Monate verschoben. 21 Mitgliedsstaaten haben bereits angekündigt, von der Verlängerung Gebrauch machen zu wollen. Von den bisher zwei Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit der Verschiebung nicht in Anspruch nehmen wollen, hat zumindest Österreich eine 3-monatige Nichtbeanstandungsregelung angekündigt. Das BMF hatte in einer Pressekonferenz nun überraschend verkündet, von dieser Möglichkeit der Fristverlängerung ebenfalls keinen Gebrauch machen zu wollen.

Die Vorschriften zur Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen wären dann in Deutschland ab dem 01.07.2020 anzuwenden. Die Mitteilung ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Tages des auslösenden Ereignisses an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Maßgebend ist der Tag, an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, an dem der Nutzer zu deren Umsetzung bereit ist oder an dem der erste Schritt der Umsetzung durch mindestens einen Nutzer gemacht wurde. Es ist das Ereignis entscheidend, welches zuerst eintritt. Damit wäre der frühestmögliche Meldezeitpunkt der 01.08.2020. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass auch meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24.06.2018 und bis zum 30.06.2020 umgesetzt wurde, bis zum 31.08.2020 zu melden sind. Dem Vernehmen nach sollen auch die bislang im Diskussionsentwurf eines BMF-Schreibens vom 02.03.2020 enthaltenen Übergangsregelungen, die eine Nichtbeanstandung für den Fall vorsahen, dass die Meldungen bis zum 30.09.2020 übermittelt werden, nicht im kurzfristig zu veröffentlichenden BMF-Schreiben enthalten sein.

Das IDW hat sich in seinem Schreiben vom 16.07.2020 dafür eingesetzt, dass das BMF von der durch die EU gewährten Verlängerung von 6 Monaten im Rahmen des ihm eingeräumten Ermächtigungsrahmens Gebrauch macht oder alternativ zumindest eine Nichtbeanstandungsregelung gewährt. Es würde damit vor allem kleine und mittelständische Wirtschaftsprüfungskanzleien entlasten, die Personalengpässen und einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der Hilfsmaßnahmen aus den Corona-Maßnahmepaketen der Bundesregierung aus-gesetzt sind.


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