Inkrafttreten der FISG-Neuregelungen

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ist am 10.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die mit dem FISG einhergehenden Neuregelungen treten grundsätzlich am heutigen Tag in Kraft.

Dies betrifft z.B. die explizite Pflicht des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft, ein angemessenes und wirksames Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten, die fortentwickelte Strafvorschrift bei leichtfertiger Abgabe eines unrichtigen Bilanz- oder Lageberichtseids, die Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung sowie zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses.

Ab 01.07.2021 gilt zudem die BaFin als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7 Unterabs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung, die vom Abschlussprüfer bei der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten wie Bilanzbetrug vorliegen, hierrüber zu informieren ist.

Auch greifen nun die verschärften Sanktionsvorschriften, z.B. bei leichtfertiger Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks bei der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ("PIE") sowie zur Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber WPG.

Für einige Vorschriften hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften vorgesehen, z.B. zum Übergang auf die verkürzten Regelungen zur externen und internen Rotation sowie zur Erbringung bestimmter, bislang zulässiger Nichtprüfungsleistungen bei PIE-Mandanten. Die verschärften Regelungen zur Abschlussprüferhaftung sind erstmals anzuwenden auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr.

Weitere Regelungen treten schließlich am 01.01.2022 in Kraft. Dies gilt vor allem für die Umstellung des Bilanzkontrollverfahrens auf ein einstufiges Verfahren sowie für die Regelvermutung, wonach die BaFin bei Finanzmarktteilnehmern, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, den Wechsel des Abschlussprüfers nach zehn Jahren anordnen wird.

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