Inanspruchnahme externer Dienstleister: IDW veröffentlicht Hilfestellung

Wirtschaftsprüfer können seit der Einführung des neuen § 50a WPO Tätigkeiten, wie z.B. IT-Wartung oder Cloud-Datenspeicherung, rechtssicherer auf externe Dienstleister auslagern. Allerdings geht mit dieser Möglichkeit eine Vielzahl an Anforderungen einher, die der WP an den Dienstleister hat.

Die Dienstleister-Beauftragung (Support) des IDW führt den WP durch die komplexe Regelung des § 50a WPO. Sie wird ergänzt durch Musterklauseln, die das IDW den Wirtschaftsprüfern für Verträge mit Dienstleistern zur Verfügung stellt.

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