IDW zur Überarbeitung des Steuerberatergesetzes

Das IDW hat gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung genommen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe (StBerG-E).

Das IDW begrüßt die Neufassung der Regelungen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen angesichts eines noch schwebenden Vertragsverletzungsverfahrens. Die derzeitige Fassung des § 4 StBerG, insbesondere die kasuistische Aufzählung der zur geschäftsmäßigen beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten, wurde von der EU-Kommission als unsystematisch und inkohärent kritisiert. Das IDW unterstützt ausdrücklich, dass durch die Neufassung im Ergebnis keine wesentliche inhaltliche Ausweitung gegenüber dem sachlichen Anwendungsbereich der derzeitigen Rechtslage erfolgen soll.

Im Hinblick auf das Ziel der qualitativen Sicherung der Hilfeleistung in Steuersachen und dem damit einhergehenden Schutz der Steuerrechtspflege begrüßt das IDW zudem die Aufnahme von Anforderungen an eine sachgemäße beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen in § 4a Abs. 2 StBerG-E. Nach dem Verständnis des IDW greift das Erfordernis einer angemessenen finanziellen Ausstattung zur Abdeckung etwaiger Haftungsfälle auch unmittelbar für juristische Personen, mittels welcher Berufs- oder Interessenvereinigungen künftig Hilfeleistungen in Steuersachen für ihre Mitglieder anbieten sollen dürfen.

Schließlich erscheint die Angleichung an § 6 RDG hinsichtlich der Ausnahmen für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen über den engsten Familienkreis hinaus nachvollziehbar, da dem Schutzbedürfnis aufgrund der weiterhin erforderlichen engen persönlichen Beziehung Rechnung getragen wird.

Zur neu vorgesehenen Möglichkeit zur unentgeltlichen Hilfeleistung außerhalb enger persönlicher Beziehungen (u.a. durch sog. Tax Law Clinics) wird auf einen Beschluss des BGH aus 2023 hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass die Beschränkung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen vorrangig auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die geplante Ausweitung der Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen (auf sämtliche Steuer- und Einkunftsarten) fraglich.

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