IDW zur geplanten Neuregelung der Vollverzinsung

Am 22.02.2022 hatte das BMF die Verbandsanhörung zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gestartet, wir hatten in unserer News-exklusiv-Meldung vom 23.02.2022 darüber berichtet. Das IDW hat die Möglichkeit genutzt und am 04.03.2022 gegenüber dem BMF eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wurde insbesondere vorgeschlagen, den neuen Zinssatz der sog. Vollverzinsung (§§ 233a, 238 Abs. 1 AO) anders auszugestalten:

Das IDW hat sich für einen variablen Zinssatz ausgesprochen, um eine realitätsgerechtere Abbildung und damit Verfassungskonformität der Vollverzinsung bestmöglich sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, 4303; Rn. 145) insbesondere die Notwendigkeit hervorgehoben, bei Wahl eines festen Zinssatzes die Verzögerung der Abbildung der Veränderungen am Kapitalmarkt mit kurzen Überprüfungszeiträumen möglichst gering zu halten. Der gewählte Evaluierungszeitraum von drei Jahren (und erstmals zum 01.01.2026) für eine Anpassung an den Basiszinssatz nach § 247 BGB für nachfolgende Verzinsungszeiträume erscheint uns deutlich zu lang, als dass eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zinssatzes im Sinne des BVerfG sichergestellt wäre.

Darüber hinaus haben wir uns für eine partielle Ausnahme von der Vollverzinsung für den Bereich der Umsatzsteuer und für die zeitnahe Absenkung weiterer Zinssätze ausgesprochen.


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