IDW zur Gas- und Strompreisbremse
Am 22.11.2022 wurde die Verbändeanhörung sowohl zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) als auch zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG) eingeleitet. Die beiden Gesetze regeln zum einen die Entlastung der privaten Letztverbraucher und Unternehmen, welche aufgrund der hohen Energiepreise enorm belastet sind, in dem auf eine bestimmte Verbrauchsmenge ein geringerer Gas- bzw. Strompreis zu zahlen ist. Um diese Ausgaben nicht ausschließlich staatlich zu finanzieren, sieht das StromPBG zum anderen die Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen in der Stromerzeugung vor. Hintergrund für die Zufallsgewinn ist, dass der Strompreis an den Gaspreis gekoppelt ist (sog. Merit-Order-System, europaweites Verfahren) und daher teilweise Stromerzeuger derzeit hohe Gewinne machen, sofern sie den Strom bereits in der Vergangenheit auf Termin verkauft haben.
Zu den beiden Gesetzentwürfen hat das IDW jeweils aus prüferischer Sicht am 23.11.2022 Stellung genommen. Am 25.11.2022 hat die Bundesregierung nunmehr das parlamentarische Verfahren für die beiden Gesetzentwürfe eingeleitet.
Zu Beginn der beiden Stellungnahmen stellt das IDW klar, dass es aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist und der hohen Komplexität der Regelungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anmerkungen zu dem Gesetz ergeben.
Die Gesetze sehen zahlreiche neue Prüfungsaufgaben für den Berufsstand vor, insb. auf Ebene von energieintensiven Letztverbrauchern sowie der Lieferanten von Erdgas, Wärme und Strom. In Abhängigkeit von der Förderdauer des Programms werden einige Prüfungen jedoch lediglich einmal durchzuführen sein. Daher bittet das IDW vorweg um die Klarstellung, dass für Prüfungen nach diesen beiden Gesetzen § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 2 und § 323 HGB entsprechend anzuwenden sind. In dem StromPBG wurde dieser Anregung des IDW gefolgt, im EWPBG leider nur teilweise.
Das IDW geht davon aus, dass es sich bei den Prüfungen in beiden Gesetzen um gesetzlich angeordnete Prüfungen handelt, sodass diese bei der Berechnung des sog. Fee-Cap nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Verordnung zur Abschlussprüfung außer Betracht bleiben. Diese Auffassung vertritt auch der Gesetzgeber und hat dies jeweils in den Gesetzesbegründungen klargestellt. Weiterhin fordert das IDW die Aufnahme bzw. Klarstellung von den Begriffen „EBITDA“, „Energiebeschaffungskosten“ sowie „energieintensiver Letztverbraucher“.
Aufgrund der geringen Schwelle von 1 MW befürchtet das IDW, dass sehr viele Stromerzeugungsanlagen von der Abschöpfung der Überschusserlöse betroffen sind. Ferner ist der Abschöpfungsmechanismus sehr komplex, insb. sofern die geplante Stromerzeugung bereits in der Vergangenheit auf Termin verkauft wurde. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird zu erörtern sein, wann Entlastungseffekte bei bilanzierenden Letztverbrauchern und Wärmekunden ergebniswirksam berücksichtigt werden dürfen.
Das IDW hatte bereits am 28.10.2022 zum Soforthilfegesetz Erdgas und Wärme im Rahmen der Verbändebeteiligung Stellung genommen. Das Gesetz regelt die Entlastung der Haushaltskunden und kleiner Unternehmen um einen Betrag, der in etwa der Höhe des Abschlags für den Monat Dezember 2022 entspricht. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz umbenannt in Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) und ist bereits in Kraft getreten.
Das IDW wird die weiteren Gesetzgebungsverfahren beobachten und zu gegebener Zeit den Berufsstand bei der Umsetzung der Regelung unterstützen.