IDW zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

Das IDW ist der Auffassung, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften unter analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert zu erfolgen hat. Nur sofern dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, stellt die fehlende gesetzliche Möglichkeit einer solchen Buchwertfortführung nach Ansicht des IDW einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Jedoch hält das IDW eine normerhaltende verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für möglich.

Mit Schreiben vom 25.02.2021 hat das IDW diese Auffassung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgetragen. Darin nimmt das IDW Stellung zur Frage des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des BFH vom 10.04.2013, I R 80/12, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

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