IDW zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung

Das IDW hat im Rahmen eines Normenkontrollersuchens des BFH gegenüber dem BVerfG (2 BvL 19/14) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Eintritt von Definitiveffekten am 25.02.2021 Stellung genommen. 

Das IDW hat - im Wesentlichen im Anschluss an den BFH - die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Eintretens von Definitiveffekten die Mindestbesteuerung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Wir halten allerdings die durch den vorlegenden BFH-Senat vorgenommenen Beschränkungen auf solche Fälle, in denen eine Kausalität zwischen Gewinn und Verlust z.B. in Form eines buchhalterischen Umkehreffektes (Teilwertabschreibung und anschließende Wertaufholung) besteht, sowie auf "unfreiwillige Beendigungstatbestände" (Insolvenz, Liquidität, Tod) für nicht sachgerecht. Sie widerspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der Mindestbesteuerung. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich festgestellt, dass Verluste durch die Anwendung der Mindestbesteuerung nicht endgültig untergehen sollen. 

Es sollten nach Auffassung des IDW daher auch Fälle mit freiwilligen Beendigungstatbeständen (z.B. Verschmelzung, Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft) von der Anwendung der Mindestbesteuerung ausgeschlossen sein. Für die Regelung des § 10 a GewStG, die ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, gelten insoweit keine abweichenden Beurteilungsmaßstäbe.

Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm halten wir im Sinne einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Mindestbesteuerung wegen des ausdrücklich geäußerten gesetzgeberischen Willens für möglich.

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