IDW: Keine steuer- und handelsbilanziellen Reformansätze im Regierungsentwurf eines zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2024 den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) beschlossen.

Ein Kernelement des Vorschlags ist es, die reine Beitragszusage nach dem Sozialpartnermodell mit dem Ziel einer größeren Verbreitung fortzuentwickeln. Auch soll beispielsweise die sog. Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG durch Anhebung des maximalen Förderbetrags und Dynamisierung der Einkommensgrenze ausgeweitet werden. Ziel ist es, der unzureichenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenzuwirken.

Gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich keine bedeutsamen Änderungen hinsichtlich der oben genannten Kernbereiche des Gesetzesvorschlags. Neu sind verpflichtende Evaluierungen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für das Jahr 2028 auferlegt werden. Sollten die Ziele des Gesetzes nicht erreicht worden sein, hat das BMAS ausdrücklich auch die Möglichkeit der Einführung obligatorischer Betriebsrenten auf der Grundlage reiner Beitragszusagen zu prüfen.

Der Regierungsentwurf umfasst – wie bereits der Referentenentwurf – keine steuer- und handelsbilanziellen Reformansätze. Letztere wurden in der Vergangenheit u.a. vom IDW angeregt. Das IDW wird sich weiterhin hierfür – insbesondere für eine nachhaltige Reform der Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen – einsetzen und etwaige künftige Gesetzgebungsvorhaben in diesem Sinne konstruktiv begleiten. Jüngst hat auch das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) aufbauend auf den Vorschlägen des IDW eigene Überlegungen für die Einführung einer Festzinskonzeption im Handelsrecht vorgestellt.

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