IDW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichterstattung
Mit Schreiben vom 28.10.2022 hat das IDW zum Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen Stellung genommen.
Durch das Gesetz soll im HGB die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass künftig bestimmte haftungsbeschränkte umsatzstarke und multinationale (Mutter-)Unternehmen spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Bericht erstellen sowie im Unternehmensregister offenlegen und auf der Unternehmensinternetseite veröffentlichen müssen, in dem bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d.h. länderbezogen) zu machen sind, in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war (sog. Ertragsteuerinformationsbericht).
In diesem Kontext soll auch eine Änderung der Legaldefinition verbundener Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) erfolgen.
Die zugrunde liegende Richtlinie muss bis zum 22.06.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der erste Ertragsteuerinformationsbericht soll für das erste nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahr (im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also für 2025) zu erstellen sein. Nach dem RefE soll der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses eines deutschen ertragsteuerinformationsberichtspflichtigen Unternehmens erstmals im Rahmen der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das nach dem 21.06.2025 beginnende Geschäftsjahr die Prüfungs- und Berichtspflichten nach §§ 317 Abs. 3b, 322 Abs. 1 Satz 4 HGB-neu beachten müssen.
In seiner Stellungnahme unterstützt das IDW die vorgesehene Neufassung der Definition verbundener Unternehmen, weil damit einige Lücken geschlossen würden, die im Schrifttum zur gegenwärtigen Legaldefinition zu teleologisch erweiternden Auslegungen des § 271 Abs. 2 HGB geführt haben. Wegen mangelnder hinreichender Bestimmtheit kritisiert werden einige der Erläuterungen der länderbezogen auszuweisenden Angaben (§ 342h Abs. 3 HGB-E). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die zentralen Begriffe "feste Geschäftseinrichtung" und "dauerhafte Geschäftstätigkeit" im Gesetz möglichst trennscharf definiert werden sollten. Für die EGHGB-Vorschrift zur Erstanwendung der abschlussprüfungsbezogenen Normen wird zur Vermeidung einer Regelungslücke bei Rumpfgeschäftsjahren eine geänderte Formulierung vorgeschlagen.