IDW zum Referentenentwurf des EEG 2021

Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 14.09.2020 eine Länder- und Verbändeanhörung zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften ("EEG 2021") eingeleitet. Neben der Festlegung neuer Ausbaupfade für die erneuerbaren Energien enthält das EEG 2021 u.a. Regelungen zum Umgang mit ausgeförderten Anlagen, zur Privilegierung von sog. Landstromanlagen, die Seeschiffe in Häfen mit Strom beliefern, sowie Sonderregelungen für stromkostenintensive Unternehmen, um die Auswirkungen der COVID 19-Pandemie zu reduzieren.

In einer Stellungnahme regt das IDW an, die Abwicklung von nachträglichen Korrekturen im Hinblick auf die Endabrechnungen von Netzbetreibern etc. in den Fällen zu vereinfachen, in denen zwischen den Beteiligten der fehlerbehaftete Sachverhalt unstrittig ist. Bisher muss hierfür ein vollstreckbarer Titel nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2017 erwirkt werden.

Bei der Privilegierung von Landstromanlagen bittet das IDW das BMWi, mit den Betroffenen, vor allem den Übertragungsnetzbetreibern und den Netzstrom-Lieferanten, zu klären, wie die privilegierten Strommengen i.Z. mit Landstromanlagen im bundesweiten Belastungsausgleich abgerechnet werden sollen und welche Abrechnungs- bzw. Mitteilungswege am praktikabelsten sind.

Zum Thema COVID 19-Sonderregelungen für stromkostenintensive Unternehmen weist das IDW auf unterschiedliche Aussagen in dem geplanten Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung hin. Nach der Gesetzeswortlaut in § 103 Abs. 1 Satz 1 E-EEG 2021 besteht eine Pflicht, den Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Nach der Gesetzesbegründung scheint dagegen ein Wahlrecht beabsichtigt zu sein. Hier ist dringend eine Klärung herbeizuführen. Unabhängig davon werden jedoch weiterhin die Angaben zu den Strombezugsmengen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr benötigt.

Abschließend schlägt das IDW vor, die EEG-Novelle zu nutzen, um Fehler, die im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes im KWKG unterlaufen sind, zu beseitigen und ungenaue Regelungen klarzustellen.

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