IDW zum Festlegungsentwurf der BNetzA zu beschleunigten Abschreibungsmodalitäten von Erdgasnetzen (KANU 2.0)
Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17.07.2024 den Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) auf ihrer Website zur Konsultation veröffentlicht. Das IDW hat mit Schreiben vom 05.08.2024 zu dem Entwurf Stellung genommen.
Nach den gesetzlichen Regelungen (z.B. § 3 Abs. 2 Satz 1 KSG) sowie dem politischen Willen – auf nationaler sowie europäischer Ebene – soll bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. Zu diesem Zweck wird grundsätzlich der Ausstieg aus der Erdgasnutzung angestrebt. Dies hat Rückwirkungen auf die Nutzung der bestehenden Erdgasnetze. Vor diesem Hintergrund begrüßt das IDW in seinem Schreiben, dass sich die BNetzA nunmehr auch mit der Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten für sämtliche Vermögensgegenstände, die unmittelbar zu Erdgasleitungsinfrastrukturen gehören, beschäftigt. Denn im Herbst 2022 hatte die BNetzA dieses Thema in der Festlegung „KANU 1.0“ nicht adressiert, sondern war nur auf die Verkürzung der kalkulatorischen Nutzungsdauern für Neuanschaffungen ab dem Jahr 2023 eingegangen (vgl. Schreiben des IDW vom 22.09.2022).
Ferner weist das IDW daraufhin, dass zwar in den Gründen zum Festlegungsentwurf ein Begründungserfordernis bei Anwendung der beschleunigten kalkulatorischen Abschreibungsmodalitäten unterstellt wird, sich diese Voraussetzung jedoch nicht im geplanten Beschluss selbst bzw. in den sog. Tenorziffern widerspiegelt. Hier ist eine Klarstellung erforderlich. Daneben zeigt das IDW in seinem Schreiben das Spannungsfeld zwischen kalkulatorischem und handelsrechtlichem Rechenwerk auf.