IDW zum BMF-Entwurf betreffend Umsätze im Tankkartengeschäft
Das IDW hat eine Eingabe zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft abgegeben.
Das BMF reagiert mit dem Entwurf auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic; EuGH, Urteil vom 06.02.2003, C-185/01, Auto Lease Holland, sowie BFH, Urteil vom 10.04.2003, V R 26/00, BStBl II 2004 S. 571) und ändert zugleich seine bisherige - im Schreiben vom 15.06.2004 (IV B 7 -S 7100-125/04, BStBl. I 2004 S. 605) dargelegte - Verwaltungsauffassung. Das BMF hat die Leistungen des Tankkartenemittenten als im Regelfall steuerbefreite Kreditgewährung eingeordnet. Lediglich ausnahmsweise könnte bei kumulativem Vorliegen der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Voraussetzungen ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft angenommen werden.
Die Finanzverwaltung geht mit dem Entwurfsschreiben weit über die vom EuGH entwickelten Entscheidungsgrundsätze hinaus. Das IDW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich diese Entscheidungsgrundsätze ohnehin auf Einzelfälle und nicht auf Liefervereinbarungen, sondern vielmehr auf die Vereinbarung der Verwaltung von Kraftstoffen, bezogen haben. Sie können daher nicht ohne Weiteres als Begründung für eine Einordnung eines erheblich vom Urteilsfall abweichenden Geschäftsmodells herangezogen werden. Das IDW hat daher angeregt, für die umsatzsteuerliche Einordnung der in der Praxis vorhandenen Geschäftsmodelle auf deren konkrete vertragliche Ausgestaltung abzustellen.
Für den Fall, dass das BMF an seiner neuen Auffassung festhalten wolle, fordert das IDW u.a. die Verlängerung der im dem Entwurf enthaltenen Übergangsregelung, die Klarstellung einiger Kriterien des Voraussetzungskatalogs sowie eine Erläuterung des BMF zur Behandlung ähnlicher Sachverhalte (z.B. von Umsätzen im E-Charge-Kartengeschäft und Umsätzen unter Verwendung von Krankenkassenkarten).