IDW zu Unklarheiten bezüglich des persönlichen Anwendungsbereichs des § 6 Telekommunikationsgesetz n.F.

Das jüngst neu gefasste Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass große Telekommunikationsunternehmen, die "nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind", einen Jahresfinanzbericht - bestehend aus einem geprüften Jahresabschluss, einem geprüften Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers - zu erstellen und im Bundesanzeiger offenzulegen haben.

Es bestehen Unklarheiten darüber, welche Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des § 6 TKG n.F. fallen. Diese Unklarheiten lassen sich im Wege der Gesetzesauslegung nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit ausräumen. Die Einstufung eines Unternehmens als ein solches im Sinne der Vorschrift hat weitreichende Auswirkungen.

Vor diesem Hintergrund hat sich das IDW mit einem Schreiben an das (für die bilanzrechtlichen Teile des Gesetzes zuständige) BMJV gewandt und es um Einschätzung gebeten, ob seiner Auffassung nach eine enge oder weite Auslegung des § 6 TKG n.F. geboten ist. Argumente, die für eine enge bzw. für eine weite Auffassung angeführt werden können, werden in dem Schreiben dargelegt.

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