IDW zu Änderungsvorschlägen bei Rückstellungen nach IAS 37

Das IDW hat sich mit Schreiben vom 12.03.2025 an den International Accounting Standards Board (IASB) zu den neuesten Änderungsvorschlägen für den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen nach IAS 37 geäußert.

Das IASB möchte mit den vorgeschlagenen Änderungen die Definition einer Schuld mit dem im Jahr 2018 überarbeiteten Rahmenkonzept der IFRS in Einklang bringen. In dem Zusammenhang soll insbesondere das erste Kriterium für den Ansatz einer Rückstellung – das Vorhandensein einer gegenwärtigen Verpflichtung aufgrund eines Ereignisses aus der Vergangenheit (sog. present obligation recognition criterion) – zum besseren Verständnis neu strukturiert und umfassender erläutert werden.

Die Interpretationen IFRIC 6 (Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte) und IFRIC 21 (Abgaben) werden in IAS 37 überführt. Des Weiteren beabsichtigt das IASB, aktuelle Anwendungsfragen zur Bewertung von Rückstellungen zu klären, u.a. welche Kosten im Rahmen der bestmöglichen Schätzung der erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen sind und welcher Zinssatz bei der Diskontierung einer Rückstellung i.S. von IAS 37 zu verwenden ist.

Trotz aller Bemühungen des IASB um Klarheit sind vor allem die Änderungsvorschläge zum present obligation recognition criterion sehr komplex geworden und werfen neue Fragen auf. Das gilt im Übrigen auch für die entsprechend überarbeiteten und ergänzten Beispiele in den Umsetzungsleitlinien des IAS 37.

Aus Sicht des IDW können die geplanten Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Rückstellungsbildung von Unternehmen entfalten. In einigen Fällen kann es zum Beispiel dazu kommen, dass Rückstellungen früher zu bilden bzw. erstmals über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln sind. Umso wichtiger ist es, die Praxistauglichkeit der Neuerungen vor ihrer Verabschiedung zu testen.

Die Änderungsvorschläge zur Bewertung von Rückstellungen werden vom IDW grundsätzlich begrüßt. Allerdings empfiehlt sich beispielsweise mit Blick auf den Diskontierungszinssatz nicht nur die Klarstellung, dass das Risiko der Nichterfüllung keinen Einfluss haben soll, sondern auch eine Klarstellung, ob reale oder nominale Diskontierungszinssätze zu verwenden sind.

Das Schreiben des IDW im Volltext mit weitere Einzelheiten:

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