IDW zu § 4a Krankenhausentgeltgesetz
Der Krankenhausfachausschuss hat die Folgen des § 4a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) erörtert, der eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorsieht.
Konkret fordert § 4a Abs. 3 KHEntgG für die Ermittlung des Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers, aus der hervorgeht oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt hat, inwieweit die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden.
In einem Schreiben an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV Spitzenverband hat das IDW dazu bestimmte Aspekte adressiert. Bedenken ergeben sich vor allem aus der Notwendigkeit gesonderter Kostenermittlungen, die zu einem erheblichen Mehraufwand seitens Krankenhaus und Wirtschaftsprüfer führen.