IDW regt kurzfristige Änderung der handelsrechtlichen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen an

In seinem heutigen Schreiben an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das IDW eine kurzfristige Rückänderung von § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf die Fassung des BilMoG angeregt.

Dies würde eine einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für alle Rückstellungen - auch für Pensionsrückstellungen anstatt der aktuellen Bewertung mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz - und die Aufhebung des § 253 Abs. 6 HGB (Angabe des sog. Unterschiedsbetrags und Ausschüttungssperre bei Pensionsrückstellungen) bedeuten. Das IDW empfiehlt darüber hinaus, eine solche Änderung des HGB mit einer Übergangsregelung im EGHGB zu flankieren, nach der Unternehmen den zuletzt der Bewertung von Pensionsrückstellungen zugrunde gelegten Diskontierungszinssatz "einfrieren", bis der nach der Berechnungsregel des BilMoG für den betreffenden Abschlussstichtag zu ermittelnde Zinssatz diesen übersteigt.

Hintergrund ist, dass der starke Anstieg der Inflationsrate in Kombination mit den aktuellen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen zu einer signifikanten Überzeichnung der tatsächlichen Belastungssituation in handelsrechtlichen Abschlüssen führen kann. Der Anstieg des Marktzinsniveaus wird zudem absehbar dazu führen, dass der Diskontierungszinssatz bei einer siebenjährigen Durchschnittsbetrachtung oberhalb des Zinssatzes bei zehnjähriger Betrachtung liegen wird. Der Zweck der 2016 eingeführten entlastenden Bewertungsregeln für Pensionsrückstellungen (Verlängerung der Durchschnittsbetrachtung von sieben auf zehn Geschäftsjahre), der darin lag, die Nachteile des Niedrigzinsumfelds für die Unternehmen abzumildern, ist daher entfallen. Eine Rückänderung erscheint angezeigt. Dies gilt umso mehr, da die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine die Wirtschaft in Deutschland erheblich belasten.


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