IDW PH 9.970.22 und IDW PH 9.970.23 – neue IDW Prüfungshinweise im Energiebereich
Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zum 01.01.2023 hat der Energiefachausschuss zwei weitere IDW Prüfungshinweise verabschiedet.
- IDW PH 9.970.22 (02.2024): Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG der Aufstellung eines Netznutzers über bestimmte Entnahmestellen mit verringerten Umlagen
- IDW PH 9.970.23 (02.2024): Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG der zusammengefassten Endabrechnungen eines Netzbetreibers i.Z.m. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Sofern für bestimmte Netzentnahmen verringerte Umlagen in Anspruch genommen werden sollen (z.B. Wärmepumpen, Kuppelgase), muss der Netznutzer, welcher häufig mit dem Stromlieferanten identisch ist, eine Mitteilung nach § 52 Abs. 2 EnFG gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber abgeben. Die Netzbetreiber können eine Prüfung der Mitteilung oder bestimmter Teile der Mitteilungen verlangen. Es bleibt abzuwarten, ob Netzbetreiber von diesem Recht Gebrauch machen.
Der IDW PH 9.970.22 (02.2024) stellt die Herausforderungen i.Z.m. dieser Prüfung dar und zeigt Lösungsansätze auf.
IDW PH 9.970.23 (02.2024) geht ein auf die Besonderheiten der
- Prüfung der zusammengefassten KWKG-Endabrechnung nach § 50 Nr. 2 Buchst. a und c EnFG (Förderseite) sowie der
- Prüfung der zusammengefassten Endabrechnung über umlagepflichtige Netzentnahmen § 50 Nr. 2 Buchst. b und c EnFG sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 28 Abs. 6 Satz 2 KWKG 2016 (Umlagenseite).
Die IDW Prüfungshinweise sind in Heft 3/2024 der IDW Life abgedruckt. Im IDW Verlag sind sie als Print on Demand erhältlich: IDW PH 9.970.22 (02.2024) und IDW PH 9.970.23 (02.2024).
Im Mitgliederbereich der IDW Website finden sich unter der Rubrik „Arbeitshilfen" die Word-Dateien mit Formulierungsvorschlägen für die Prüfungsvermerke und die Mandantenanlagen (Unterrubrik „Muster“ - Energie).