IDW nimmt Stellung zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes 2024 (vormals JStG 2024 II)
Das IDW hat zum Regierungsentwurf (RegE) eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals JStG 2024 II) gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Stellung genommen.
Das IDW begrüßt die Ausweitung der Regelung zur Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG-E) und die vorgesehene überschneidungsfreie Ausgestaltung im Verhältnis zur Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG). Die vorgesehene Regelung kann nach Ansicht des IDW grundsätzlich auch in handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen nachvollzogen werden, da hier im Regelfall eine Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes durch den Grundsatz der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit der Bilanzierung gerechtfertigt ist.
Hingegen lehnt das IDW eine Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen weiterhin ab. Nachdem sich der Finanz- sowie der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats (BR-Drs. 373/1/24) ebenfalls gegen eine Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ausgesprochen haben, war im Beschluss des Bundesrats (BR-Drs. 373/24 (B)) keine Kritik an der Einführung einer solchen Mitteilungspflicht zu finden. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsprozesses bleibt hier abzuwarten.
Darüber hinaus begrüßt das IDW die Ausweitung und Verlängerung der degressiven AfA, um Investitionsanreize zu setzen. Es regt ferner an, die derzeit geplante Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht zu überdenken, um ggf. dadurch entstehende Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Schließlich steht das IDW dem Vorschlag des Bundesrats positiv gegenüber, die Übergangsregelungen zu den Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften (§§ 5, 6 GrEStG, § 24 GrEStG) zu entfristen. Gleichwohl besteht weiterhin die Notwendigkeit, dass Grunderwerbsteuergesetz durch eine umfassende Gesetzesreform deutlich zu vereinfachen.