IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der WPO (WPO-Novelle)

Das IDW hat sich im Rahmen der Verbändeanhörung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Referentenentwurf (RefE) eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) geäußert.

In seiner Stellungnahme begrüßt das IDW im Grundsatz die geplante Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere die geplante Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers (Syndikus-WP), wodurch eine Harmonisierung der Berufsrechte weiter vorangetrieben wird.

Das IDW hat zur Einführung eines Syndikus-WP (§ 43a Abs. 2 Nr. 3a WPO-E) gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Novellierung noch sozialrechtlicher Anpassungen bedarf und die Tätigkeit des Syndikus-WP als originäre WP-Tätigkeit und nicht lediglich als mit dem Beruf des WP zu vereinbarende Tätigkeit ausgestaltet werden sollte (Erweiterung des § 43a Abs. 1 WPO). Das IDW hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass ein im RefE vorgesehenes absolutes Tätigkeitsverbot für Syndikus-WP als gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 44c Abs. 2 WPO-E) nicht erforderlich ist, da die Unabhängigkeit des (Syndikus-)WP und des Abschlussprüfers bereits durch die bestehenden berufsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen hinreichend gewährleistet wird.

Darüber hinaus spricht das IDW in seiner Stellungnahme zum RefE der WPO-Novelle u.a. folgende Aspekte an:

  • Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit: Das IDW regt an, dass die Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO-E nicht auf die WPK und die APAS beschränkt, sondern um Personenvereinigungen i.S.v. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO ergänzt werden sollte.
  • Cooling-Off-Frist für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer: Das IDW weist auf eine fehlende Übergangsregelung bei dem neu einzufügenden § 43 Abs. 7 Satz 1 WPO-E hin, und regt eine entsprechende Übergangsvorschrift an.
  • Weitergabe von Inspektionsergebnissen an den Aufsichtsrat: Das IDW lehnt die vorgeschlagene Befugnis der APAS zur Weitergabe der Ergebnisse aus der Inspektion des gesetzlichen Abschlussprüfers an das geprüfte Unternehmen ab und regt eine entsprechende Streichung von § 62b Abs. 3 Satz 4-6 WPO-E an.
  • Ermittlungskompetenzen der APAS im Non-PIE-Bereich: Das IDW lehnt eine Ausweitung der Befugnisse der APAS auf die Prüfung von Non-PIE nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E mangels Notwendigkeit ab.
  • Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG: Das IDW schlägt die Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten aus anderen Fachgebieten (Änderung von § 28 Abs. 2 WPO) im Interesse von WP und ihren Mandanten vor, da die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung weiter zunimmt.

IDW Schreiben zur 5. WPO-Novelle - Referentenentwurf (PDF)

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