IDW nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Das IDW hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG Stellung genommen. Die Neuregelung, die mit dem Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem eine Änderung des sog. Bescheinigungsverfahrens vor und erweitert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen.

Das IDW merkt an, dass für gewerbliche Bildungsanbieter, die bislang umsatzsteuerpflichtig waren, weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Vor diesem Hintergrund fordert das IDW großzügige und anwenderfreundliche Übergangsregelungen für das Jahr 2025.

Zudem weist das IDW auf diverse Probleme bei der steuerlichen Behandlung von Online-Bildungsleistungen hin. Die vorgesehenen Regelungen seien zu eng gefasst und nicht an die aktuellen technologischen Entwicklungen angepasst. So sollte z.B. bei automatisierten, KI-basierten Lernangeboten ein didaktisches Konzept anstelle der menschlichen Beteiligung als Kriterium für die Steuerbefreiung herangezogen werden. Eine enge Auslegung kann die Entwicklung innovativer Bildungsformate behindern.

Darüber hinaus regt das IDW Klarstellungen zum Bescheinigungsverfahren an. Es sei unklar, ob nur die Bildungseinrichtung die Bescheinigung, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, beantragen kann oder ob ein Antrag auf die Bescheinigung auch (weiterhin) von der Finanzverwaltung gestellt werden kann. Auch die zeitliche Wirkung der Bescheinigung ist nicht präzise geregelt. Das IDW schlägt vor, die Bescheinigung als erteilt anzusehen, wenn über den Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. Darüber hinaus wird angeregt, eine Rückwirkung auszuschließen.

Angesichts der verbleibenden Rechtsunsicherheiten sollte eine erneute Anpassung der gesetzlichen Regelung erfolgen. Insbesondere könne eine Erweiterung der Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG in Erwägung gezogen werden. Für eine solche Änderung sei jedoch eine Anpassung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich.

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