IDW für stärkere Berücksichtigung der Expertise des Berufsstands im Bereich der Immobilienbewertung
Das IDW hat sich zu dem am 19.03.2021 veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderungen weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz, GrStRefUG) mit seiner Stellungnahme vom 23.03.2021 geäußert.
Erfreulich ist, dass in § 198 BewG festgeschrieben werden soll, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts u.a. auch durch einen Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nur durch ein Gutachten erbracht werden, welches durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne von § 36 GewO für die Bewertung von Grundstücken erstellt wurde. Künftig sollen auch entsprechende Gutachten von anderen Sachverständigen anerkannt werden.
Allerdings lässt der Referentenentwurf offen, welche Personen zu dem genannten Personenkreis im Einzelnen gehören. Insoweit hat sich das IDW für eine klarstellende Ergänzung in § 198 Abs. 2 BewG-E ausgesprochen, wonach als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch Gutachten von Wirtschaftsprüfern dienen können.