Hebammenstellen-Förderung: IDW regt Fristverlängerung an

Mit dem Gesundheitsförderungs- und Pflegeverbesserungsgesetz wurde ein dreijähriges Förderprogramm zur Finanzierung von zusätzlichen Stellen im Bereich der Hebammen in bestimmten Krankenhäusern aufgelegt, gesetzlich verankert in § 4 Abs. 10 des KHEntgG. Als Nachweis für die Förderung der zusätzlichen Stellen von Hebammen werden Bestätigungen bis zum 28.2. des Folgejahres zu den in § 4 Abs. 10 KHEntgG genannten Punkten durch den Abschlussprüfer verlangt.

Das IDW weist in einem Schreiben an das BMG darauf hin, dass bei den meisten Krankenhäusern zu diesem Zeitpunkt der Jahresabschluss und damit die notwendigen Nachweise noch nicht erstellt bzw. diese vom Abschlussprüfer noch nicht geprüft worden sind. Das IDW regt an, dass das Fristende zur Vorlage der geprüften Nachweise vom 28.2. auf den 30.9. des Folgejahres verschoben wird.


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