Formwechsel: Neufassung von IDW RS HFA 41 als Entwurf verabschiedet

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS HFA 41 n.F.) verabschiedet.

Mit dem im Wesentlichen am 01.03.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) vom 22.02.2023 wurden in einem neuen Sechsten Buch des UmwG die deutschen Rechtsgrundlagen u.a. für grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU / des EWR geschaffen. Solche grenzüberschreitenden Formwechsel werden in den §§ 333 bis 345 UmwG geregelt – unter Nutzung der im Umwandlungsrecht vielfach genutzten Technik des Verweises (§ 333 Abs. 2 UmwG) auf die Mehrzahl der für den innerstaatlichen Formwechsel geltenden Vorschriften.

Anlässlich dieser Änderung des UmwG soll IDW RS HFA 41 (Stand: 06.09.2012) um Ausführungen zu den Auswirkungen eines grenzüberschreitenden (Herein- und Hinaus-)Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss erweitert werden. Diese Auswirkungen sind gesetzlich gänzlich ungeregelt. Die Ausführungen in IDW ERS HFA 41 n.F. betreffen sowohl den Jahresabschluss des formwechselnden bzw. des Rechtsträgers neuer Rechtsform selbst - als auch den Jahresabschluss seiner bilanzierenden Anteilsinhaber.

Die vorgesehenen Änderungen/Ergänzungen sind allerdings nicht auf grenzüberschreitende Formwechsel begrenzt. Vielmehr sollen sie auch Lücken oder Unklarheiten betreffend den innerstaatlichen Formwechsel beseitigen, die im Zuge der Anwendung der bisherigen Verlautbarung entdeckt worden sind.

Der FAB empfiehlt, bereits den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung anzuwenden.

IDW ERS HFA 41 n.F. ist auf der IDW Website abrufbar:

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 31.03.2024 abgegeben werden.

Service