Flankierende steuerliche Maßnahmen zum MoPeG: Bundesrat beschließt Kreditzweitmarkförderungsgesetz
Als sich abzeichnete, dass kurzfristig keine Einigung über das Wachstumschancengesetz erzielt werden kann, wurden besonders zeitkritische Änderungen steuerlicher Regelungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz integriert. Nachdem der Bundestag das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in seiner Sitzung vom 14.12.2023 angenommen hat, stimmte auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15.12.2023 dem Gesetzentwurf (BR-Drs. 656/23 vom 14.12.2023) zu.
Damit wurde der u.a. vom IDW erhobenen Forderung (zuletzt Pressemitteilung vom 13.12.2023) gefolgt, durch eine kurzfristige gesetzliche Regelung insbesondere im Bereich der Grunderwerbsteuer wieder Rechts- und Planungssicherheit herzustellen. Flankierende steuerliche Maßnahmen anlässlich des Inkrafttretens des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zum 01.01.2024 wurden daher für Zwecke der Ertragsteuer in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, für Zwecke der Erbschaftsteuer in § 2a ErbStG und für Zwecke der Grunderwerbsteuer in § 24 GrEStG aufgenommen.
Damit werden rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für steuerliche Zwecke kraft gesetzlicher Fiktion weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen behandelt. Auch die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG sind somit weiterhin anwendbar. Für das Grunderwerbsteuerrecht handelt es sich jedoch nur um eine Übergangsvorschrift, welche zum 01.01.2027 aufgehoben wird.
Neben den flankierenden steuerlichen Maßnahmen zum Inkrafttreten des MoPeG wurde u.a. auch die Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG) an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD) in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, da diese bis spätestens 31.12.2023 umzusetzen ist.