Fachlicher Hinweis des IDW zur Schlussabrechnung für die Corona-Überbrückungshilfen

Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I-IV sowie November- und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Abrechnung der ersten Programme (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet.

Mit dem Fachlichen Hinweis möchte das IDW die Wirtschaftsprüfer bei der Abgabe der Erklärungen des prüfenden Dritten im Antragsportal "Schlussabrechnung Paket 1" unterstützen. Die Zielsetzung besteht darin, die Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen zu erfüllen und gleichzeitig die für Wirtschaftsprüfer geltenden beruflichen und fachlichen Grundsätze zu beachten. Bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Einreichung der Schlussabrechnung handelt es sich - ebenso wie bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Coronahilfen - um einen Erstellungsauftrag mit bestimmten vorzunehmenden Würdigungen.

Das im Fachlichen Hinweis gegebene Formulierungsbeispiel für die Bescheinigung soll dem Wirtschaftsprüfer ermöglichen, gegenüber dem Auftraggeber eine Bescheinigung nach berufsüblichen Grundsätzen zu erteilen.

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