FAB für einen weiten persönlichen Anwendungsbereich des § 6 des Telekommunikationsgesetzes

Das neu gefasste Telekommunikationsgesetz (TKG n.F.) sieht vor, dass große Telekommunikationsunternehmen, die "nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind", einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und im Bundesanzeiger offenzulegen haben.

Es bestanden Unklarheiten darüber, welche Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2021 anzuwendenden § 6 TKG n.F. fallen. Vor diesem Hintergrund hatte das IDW das (damalige) BMJV konsultiert.

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat sich mit der Einschätzung der Rechtslage durch das BMJV befasst. Auch er hält die Argumente für gewichtiger, die für eine sog. weite Auslegung des § 6 Abs. 1 TKG n.F. sprechen, der den Kreis betroffener Unternehmen bestimmt. Weitere Erläuterungen enthält die Berichterstattung des FAB.

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