Ergänzung der Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD einschließlich Musterformulierung für die Prüfung mit begrenzter und hinreichender Sicherheit

Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung extern inhaltlich prüfen lassen, beauftragen mitunter die Prüfung einzelner Angaben mit hinreichender, im Übrigen aber mit begrenzter Sicherheit. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit dieser ausgewählten Angaben erfüllt zugleich die Anforderungen an eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit und entspricht nach dem Erwägungsgrund 60 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) damit den Anforderungen der CSRD an die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) hat ein Muster für einen Prüfungsvermerk über eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung begrenzter und hinreichender Sicherheit in Bezug auf eine Konzernnachhaltigkeitserklärung verabschiedet. Gegenstand der Prüfung ist eine Konzernnachhaltigkeitserklärung, die zur Erfüllung der Anforderungen der CSRD und des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der §§ 315b und 315c HGB an eine nichtfinanzielle Konzernerklärung aufgestellt wurde. Dies entspricht dem Formulierungsbeispiel in Abschnitt 5.2. in den Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD in Deutschland mit dem Unterschied, dass aufgrund entsprechender Beauftragung einzelne Angaben in der Konzernnachhaltigkeitserklärung einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit unterzogen wurden. Der Muster-Prüfungsvermerk wurde als Abschnitt 5.5. in die oben genannten F & A aufgenommen (zu den Fragen und Antworten siehe auch IDW aktuell vom 18.12.2024).

In diesem Zuge wurden auch die Abschnitte 2.3.1., 5.1. und 5.2. der F & A geändert. In Abschnitt 2.3.1. wurde klarstellend aufgenommen, dass es bei einer zusammengefassten nichtfinanziellen Berichterstattung für die nichtfinanzielle Berichterstattung des Mutterunternehmens als Einzelrechtsträger nicht erforderlich ist, dass ein Rahmenwerk genutzt wird bzw. das gleiche Rahmenwerk angewendet wird wie für die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung.

Die geänderte Fassung ist hier abrufbar: Q&A: Verspätete CSRD-Umsetzung (Support) (06.02.2025) (PDF)

Ferner hat die Geschäftsstelle den Prüfungsvermerk in Abschnitt 5.2. der o.g. F & A sowie den Prüfungsvermerk mit begrenzter und hinreichender Sicherheit übersetzt. Die Übersetzungen finden Sie im Mitgliederbereich der IDW Website >> Arbeitshilfen >> Muster - Assurance ENGLISCH Prüfungsvermerk Konzernnachhaltigkeitserklärung

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