Energie: IDW Prüfungshinweis StromNEV-Umlage aktualisiert
Der IDW Arbeitskreis Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen (SobeP) Energie hat den aktualisierten IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage (IDW PH 9.970.35 (11.2024)) vorbereitet. Er ersetzt den bisherigen IDW PH 9.970.35 (07.2021).
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV eine Begrenzung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, sofern ihr jeweiliges Verhältnis der Stromkosten für selbst verbrauchten Strom zu den Umsatzerlösen 4 % übersteigt. Für die Abgrenzung der selbst verbrauchten zu den weitergeleiteten Stromverbräuchen ist in diesem Zusammenhang § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV zu beachten, der geändert wurde und nunmehr auf die §§ 21, 45 und 46 EnFG verweist. Daraus ergaben sich redaktionelle Folgeänderungen. Anlässlich dieser Änderungen wurden die maßgebenden Aufstellungsgrundsätze um den Begriff „Stromkosten“ ergänzt. Auslöser hierfür ist die Frage, wie Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) bei der Ermittlung der Stromkosten zu behandeln sind. Diese Frage hat der AK SobeP Energie mit der zuständigen Beschlusskammer 4 der BNetzA abgestimmt.
Im Mitgliederbereich der IDW Website steht unter der Rubrik „Arbeitshilfen/Muster - Energie“ eine Word-Datei mit dem Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk sowie Muster für die korrespondierende Mandantenanlage zur Verfügung.
Der IDW Prüfungshinweis wir in der Dezemberausgabe der IDW Life veröffentlicht. Außerdem ist er im IDW Verlag als Print on Demand erhältlich: IDW PH 9.970.35 (11.2024).