Energie: Begrenzung der StromNEV-Umlage bei Schienenbahnen

Der EFA hat den IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2
Satz 15 StromNEV i.V.m. §§ 26, 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage bei Schienenbahnen (IDW PH 9.970.36 (02.2025)) verabschiedet.

Nicht nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes (vgl. IDW PH 9.970.35 (11.2024)) können eine Begrenzung der StromNEV-Umlage geltend machen, sondern auch Schienenbahnen. Dazu müssen Schienenbahnen bis zum 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgenden Jahres nachweisen, dass ihre Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent der Umsatzerlöse i.S. von § 277 Abs. 1 HGB überstiegen haben. Hierzu muss ein Prüfungsvermerk über die Eigenschaft als Schienenbahn sowie das Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen vorgelegt werden.

Die Verlautbarung ist in Heft 3/2025 der IDW Life veröffentlicht. Außerdem ist sie als Print on Demand im IDW Verlag einzeln erhältlich: IDW PH 9.970.36 (02.2025).

Exklusiv für Mitglieder: Unter der Rubrik Arbeitshilfen >> Muster - Energie steht eine Word-Datei mit den Formulierungsvorschlägen aus der Anlage des IDW PH 9.970.36 (02.2025) zur Verfügung.

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