Einwegkunststofffondsgesetz: IDW nimmt Stellung zum Entwurf der Prüfleitlinien
Das IDW hat zum Entwurf der Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung der jährlichen Meldung der Hersteller gemäß § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) Stellung genommen. Nach diesem Gesetz sind Hersteller verpflichtet, die Kosten für als Abfälle im öffentlichen Raum eingesammelte Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Hierzu haben sie auf einer Plattform eine Meldung über die verkauften Mengen abzugeben, die von einem Experten (z.B. Wirtschaftsprüfer) geprüft und bestätigt sein muss.
In dem Schreiben an das Umweltbundesamt fordert das IDW für die erste Prüfungssaison einen angemessenen Nichtbeanstandungszeitraum, um den Herstellern sowie den registrierten Prüfern ausreichend Zeit zur Umsetzung der neuen Vorgaben zu geben. Das IDW weist darauf hin, dass die Hersteller die geprüfte Meldung über die vermarkteten Einwegkunststoffprodukte des Vorjahres bereits bis zum 15. Mai 2025 abzugeben haben, während die Prüfer erst mit Veröffentlichung der finalen Prüfleitlinien über die Vorgaben verfügen, die bei der Prüfung zu beachten sind.
Das IDW nimmt auch zu weiteren, für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer besonders relevanten Punkten Stellung: Zum Beispiel kritisiert das IDW die Vorgabe, dass Prüfungen stets vor Ort beim Hersteller durchgeführt werden müssen. In Zeiten von Remote-Arbeit sei dies nicht mehr zeitgemäß und sollte nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers erfolgen.
Der vollständige Text der Stellungnahme ist hier abrufbar: